Kommt dazu, dass insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen - wovon hier auszugehen ist - die Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grosszügig zu bemessen ist (SCHWENZER, FamKomm Scheidung, N 16 zu Art. 125 ZGB). Es ist deshalb nicht sachfremd, wenn die Vorrichterin im Rahmen des Eheschutzentscheides auf Seiten der Ehefrau vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen ausging (zum hypothetischen Einkommen vgl. auch unten Ziff. 15 ff).