Entscheide in einem Eheschutzverfahren gelten nur für eine beschränkte Zeitdauer und haben damit immer provisorischen Charakter. Schon aus diesem Grund ist Zurückhaltung mit der Annahme eines hypothetischen Einkommens am Platz. Kommt dazu, dass insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen - wovon hier auszugehen ist - die Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grosszügig zu bemessen ist (SCHWENZER, FamKomm Scheidung, N 16 zu Art. 125 ZGB).