9. Die Vorrichterin rechnete auf Seiten der Ehefrau ab August 2014 mit dem tatsächlich erzielten (Jahres)Einkommen von Fr. 75'000.--, basierend auf einem Anstellungsgrad von 62%. Der Ehemann verlangt sinngemäss die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 75%. Er argumentiert mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Er trage die Kinderbetreuung zur Hälfte mit, weshalb die Ehefrau nach Kräften zum Erlangen von Einkünften beizutragen habe.