In einem gleichberechtigten Kinderbetreuungsmodell müsse von beiden Eheleuten die gleiche berufliche Leistung erwartet werden können. Es gehe nicht an, vom voll erwerbstätigen Ehemann neben einer 50%-igen Betreuungsleistung, auch noch die Zahlung eines über die (erweiterten) Kinderkosten hinausgehenden Geldbetrages an die Ehefrau zu verlangen. Das widerspreche dem Gleichberechtigungsprinzip. Bei gemeinschaftlicher Betreuung unter gleichberechtigter Wahrung der beruflichen Chancen beider Eheleute müsse bei richtiger Auslegung von Art. 163 ZGB zwingend auf einen Unterhalt verzichtet werden.