Der Ehemann erklärte sich zwar bereit, die Kinderkosten nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Eltern auszugleichen. Hingegen stellte er sich auf den Standpunkt, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei. Er begründete dies damit, dass beide Elternteile in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt nach der Trennung allein zu bestreiten. Dies gelte für die Ehefrau selbst dann, wenn man bloss auf ihren aktuellen Beschäftigungsgrad von 60% abstelle. Erst recht verhalte es sich so, wenn von der Ehefrau verlangt werde, 75% zu arbeiten. In einem gleichberechtigten Kinderbetreuungsmodell müsse von beiden Eheleuten die gleiche berufliche Leistung erwartet werden können.