3.11. Die Verletzung der Pflicht, die Parteien auf die mangelnde Vollstreckbarkeit eines vor Gericht bzw. Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleichs hinzuweisen und auf dessen Konkretisierung hinzuarbeiten, stellt wegen der schweren Folgen für die aus dem Vergleich berechtigte Partei einen krassen Verfahrensmangel und nach Ansicht der angerufenen Beschwerdeinstanz einen Nichtigkeitsgrund dar. Es ist nach dem Gesagten folglich von Amtes wegen festzustellen, dass die Vereinbarung nichtig ist. Die Verfügung der Schlichtungsbehörde, wonach die Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, ist von Amtes wegen aufzuheben. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.