Die Schlichtungsbehörde hätte die Parteien vorliegend folglich von Amtes wegen über die Unvollstreckbarkeit des Vergleichs aufklären und sie zur Verbesserung auffordern müssen, das heisst zur vollständigen Ausformulierung des durch die Beschwerdegegnerin auszustellenden Arbeitszeugnisses. Nur dann würde der Vergleich die für eine Vollstreckung notwendige Klarheit aufweisen. Da die Schlichtungsbehörde einen solchen Hinweis unterlassen und damit ihre Prüfpflichten beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs verletzt hat, konnte die mangelhafte Prozesshandlung des Vergleichsabschlusses nicht behoben werden.