3.10. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. IV/3.5 hiervor), trifft die Schlichtungsbehörde eine gewisse Prüfungspflicht beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs durch die Parteien. So hat sie zu überprüfen, ob die geschlossene Vereinbarung klar und vollständig ist, andernfalls die Parteien zur Verbesserung aufzufordern sind. Die Schlichtungsbehörde hätte die Parteien vorliegend folglich von Amtes wegen über die Unvollstreckbarkeit des Vergleichs aufklären und sie zur Verbesserung auffordern müssen, das heisst zur vollständigen Ausformulierung des durch die Beschwerdegegnerin auszustellenden Arbeitszeugnisses.