Dasselbe muss aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung mit Entscheiden (Art. 208 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 2 ZPO) auch für gerichtliche Vergleiche gelten. Zu beachten ist die Nichtigkeit eines Entscheides von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen und jederzeit. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (BGE 133 II 366 E. 3.1 S. 367 mit Hinweisen).