3.9. Darüber hinaus ist vorliegend auch ein Nichtigkeitsgrund gegeben: Nach Bundesgericht ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen gemäss Rechtsprechung vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E.3.2 S. 367 mit Hinweisen). Dasselbe muss aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung mit Entscheiden (Art.