Da der gerichtliche Vergleich auf Parteidisposition beruht, ist er anders als das vom Gericht formulierte Entscheiddispositiv einer Erläuterung oder Berichtigung (Art. 334 ZPO) nicht zugänglich. Der vorliegend interessierende gerichtliche Vergleich lässt sich deshalb nicht über einen Rechtsbehelf konkretisieren. Mangels Vollstreckbarkeit kann er nach dem Gesagten nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Einem erneuten Verfahren in derselben Sache steht deshalb bereits aus diesem Grund nichts im Wege.