336 N 18 mit Hinweis auf verschiedene Autoren). Die materielle Rechtskraft eines Entscheides setzt voraus, dass dieser verbindlich festlegt, was rechtens ist (vgl. STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 24 Rz. 8). Ist ein Entscheid oder Entscheidsurrogat jedoch nicht genügend klar, um vollstreckbar zu sein, kann damit auch nicht verbindlich eine Rechtsstreitigkeit beigelegt werden.