3.8. Bei unklarer Formulierung eines Dispositivs stehen den Parteien in erster Linie die Rechtsbehelfe der Berichtigung oder Erläuterung zur Verfügung (Art 334 ZPO). Lässt sich der Mangel auch auf diesem Weg nicht beheben, so bleibt der obsiegenden Partei nur, eine erneute Klage einzureichen. Der neuen Klage steht die materielle Rechtskraft des früheren Entscheids trotz Identität des Streitgegenstands nicht entgegen, da nur vollstreckbare Entscheide materielle Rechtskraft entfalten können (DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.