205 ZPO) ist fraglich, ob eine solche Beweiserhebung überhaupt zulässig und verwertbar wäre. Jedenfalls kann die eigentliche Ermittlung des Vergleichsinhalts aber nicht Aufgabe des Vollstreckungsrichters sein und geht weiter als dessen beschränkte Kompetenz zur Konkretisierung der vereinbarten Leistungspflicht. 3.7. Daraus folgt, dass der zwischen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung abgeschlossene Vergleich der für die Vollstreckung erforderlichen Klarheit entbehrt. Der Vergleich ist nicht vollstreckbar.