Das Vollstreckungsgericht müsste den Inhalt des zu vollstreckenden Vergleichs somit vorerst ermitteln. Dies würde sowohl für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien als auch für die Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip die Rekonstruktion der geführten Vergleichsgespräche erfordern, wozu die Aussagen beider Parteien aufzunehmen und somit ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens (Art. 205 ZPO) ist fraglich, ob eine solche Beweiserhebung überhaupt zulässig und verwertbar wäre.