Zu prüfen bleibt, ob sich der Inhalt der vergleichsweise vereinbarten Pflicht der Beschwerdegegnerin anderweitig mit genügender Klarheit ergibt. Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben.