3.6. Es stellt sich folglich die Frage, ob der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Vergleich in sachlicher Hinsicht genügend klar ist, um vollstreckt werden zu können. Die Parteien vereinbarten die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses „mit den besprochenen Änderungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung“ durch die Beschwerdegegnerin. Der Wortlaut des neuen Arbeitszeugnisses wurde in der Vereinbarung nicht ausformuliert. Auch ist darin nicht festgehalten, von welcher Version ausgehend die Änderungen im neu auszustellenden Arbeitszeugnis vorzunehmen seien.