Indessen handelt es sich bei der fraglichen Vereinbarung um einen gerichtlichen Vergleich, welcher unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde abgeschlossen und von dieser zu Protokoll genommen wurde. Einen solchen hat das Gericht bzw. die Schlichtungsbehörde daraufhin zu prüfen, dass er klar und vollständig ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine mangelhafte Prozesshandlung vor, und die Parteien sind von Amtes wegen zur Klarstellung oder Verbesserung aufzufordern (vgl. BGE 124 II 8 E. 3b S. 12; STECK, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl.