3.5. Vorweg ist hierzu anzumerken, dass die Parteien – und damit auch der Beschwerdeführer – anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde mit ihrer Unterschrift bekräftigt haben, mit dem Wortlaut und dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches einverstanden zu sein. Dass der Beschwerdeführer genau diesen Wortlaut nachträglich in Frage stellt, birgt einen gewissen Widerspruch in sich. Indessen handelt es sich bei der fraglichen Vereinbarung um einen gerichtlichen Vergleich, welcher unter Mitwirkung der Schlichtungsbehörde abgeschlossen und von dieser zu Protokoll genommen wurde.