Zur formellen Vollstreckbarkeit tritt als weitere Voraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungsflicht durchzusetzen. Die durchzusetzende Pflicht muss in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt sein, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2 mit Hinweis auf DROESE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 336 N 16).