3.4. Als formelle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des Entscheids sieht Art. 336 ZPO die (formelle) Rechtskraft ohne Aufschub der Vollstreckbarkeit oder die noch nicht eingetretene Rechtskraft mit Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung vor. Der Vergleich tritt kraft gesetzlicher Bestimmung sofort in formelle Rechtskraft (Art. 208 Abs. 2 ZPO), womit die formelle Voraussetzung der Vollstreckbarkeit vorliegend gegeben ist.