57 ZPO) von Amtes wegen zu berücksichtigen. 3.3. Zu prüfen ist folglich, ob der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Vergleich die Voraussetzungen für die Vollstreckung erfüllt. Gerichtliche Vergleiche werden wie Entscheide nach den Bestimmungen des 10. Titels der ZPO (Art. 335 – 346 ZPO) vollstreckt (vgl. KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 335 N 17; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2012, E. 3.1). Der fragliche Vergleich verpflichtet zu einer Leistung und ist gleich einem Leistungsurteil deshalb grundsätzlich der Vollstreckung zugänglich.