328 N 26). Mangelnde Klarheit des Vergleichs und daraus resultierende Unvollstreckbarkeit betreffen demgegenüber prozessuale Fragen und sind von den Revisionsgründen von Art. 328 ZPO nicht erfasst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann gestützt darauf somit keine Revision erfolgen. Sollte es dem Vergleich aber an der Vollstreckbarkeit fehlen, würde er an einem groben Mangel leiden. Einen solchen hat die angerufene Beschwerdeinstanz gestützt auf die ihr zustehende freie Kognition in Rechtsfragen (Art. 320 lit. a ZPO) sowie in Anwendung des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung (Art. 57 ZPO)