3.2. Im vorliegenden Revisionsverfahren mangelte es von Anfang an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer kann deshalb mit Argumenten, die eine weitere Prüfung der Sache bedingen, nicht durchdringen. Die Revisionsgründe sind darüber hinaus in Art. 328 ZPO abschliessend geregelt. Der Revisionsgrund der Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO bezieht sich auf zivilrechtliche Unwirksamkeit und kann sich zum Beispiel ergeben aus Willensmängeln (Art. 21 ff. OR), aus Rechts- und Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR und Art. 27 ZGB), aus Handlungsunfähigkeit oder aus Dissens (vgl. GASSER/