3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vor der Schlichtungsbehörde geschlossene Vergleich gebe nicht klar wieder, was der klagenden Partei zugesprochen worden sei und damit Gegenstand der Vollstreckung bilde. Auch dem vorinstanzlichen Urteil liessen sich keine Ausführungen dazu entnehmen, was denn nun Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs sein solle. Mit anderen Worten macht er geltend, dem Vergleich mangle es wegen Unklarheit an der Vollstreckbarkeit. Eine Revision sei bereits deshalb gerechtfertigt.