Die Schlichtungsbehörde wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der gegen diesen Entscheid ergangenen Beschwerde stellte die angerufene Kammer von Amtes wegen die Nichtigkeit des Vergleichs wegen mangelnder Vollstreckbarkeit fest. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV.