Regeste:  Art. 208 Abs. 2 und 336 ZPO  Der vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis „mit den besprochenen Änderungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung“ auszustellen, ist nicht vollstreckbar. Um einen in sachlicher Hinsicht zur Vollstreckung genügend bestimmten Inhalt aufzuweisen, müsste der Vergleich den genauen Wortlaut des auszustellenden Arbeitszeugnisses wiedergeben.