Dies eröffnet Ermessenspielraum, was unzulässig ist. Die rechtliche Qualifikation hat im Erkenntnis- und nicht im Vollstreckungs- oder Strafverfahren zu erfolgen. Da mit einem Urteil der angebliche Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, besteht an der Beurteilung des Gesuchs kein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO; siehe BK-ZPO-ZINGG, N 39 zu Art. 59). Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden. (...) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.