BSK-ZPO-WILLISEGGER, N 18 zu Art. 221; BK-ZPO-KILLIAS, N 12 zu Art. 221; DIKE-ZPO-PAHUD, N 5 und Fn 8 zu Art. 262). Das vorliegend von der Berufungsklägerin gestellte Rechtsbegehren, dem Beklagten zu verbieten, sie in „irgendeiner Form“ und/oder „durch irgendeine Tätigkeit“ zu konkurrenzieren, ist zu unbestimmt, um vollstreckt werden zu können. Der Vollstreckungsrichter müsste die beanstandete Tätigkeit konkret prüfen und in rechtlicher Hinsicht würdigen, ob eine Konkurrenzierung vorliegt. Dies eröffnet Ermessenspielraum, was unzulässig ist.