Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Begründung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters (erneut) begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 73 f.; BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012, E. 8.3.1; BSK-ZPO-WILLISEGGER, N 18 zu Art.