Angesichts der Ausführungen auf S. 12 f. der Berufung ist nicht von einem Rückzug des ursprünglichen Rechtsbegehrens auszugehen. Zur Beurteilung verbleibt das Rechtsbegehren in der ursprünglichen Fassung, welches auf das Verbot der Konkurrenzierung der Berufungsklägerin „in irgendeiner Form“ und/oder „durch irgendeine Tätigkeit“ abzielt (Ziff. 7 hiernach).