ZK-ZPO-LEUENBERGER, N 12 zu Art. 227). Besagte Rechtsfolge ist vorliegend anzuordnen, soweit die Berufung das Verbot der Tätigkeiten „Anpreisung, Beratung, Verkauf, Erbringung von Serviceleistungen und die Reparatur“ in Bezug auf Geräte und Zubehör der Marke A. verlangt und soweit das Verbot von Beratungstätigkeiten beantragt wird. Angesichts der Ausführungen auf S. 12 f. der Berufung ist nicht von einem Rückzug des ursprünglichen Rechtsbegehrens auszugehen.