5 hiervor). Während der sachliche Zusammenhang des alten mit dem geänderten Rechtsbegehren auf der Hand liegt, hat die Berufungsklägerin dagegen weder begründet noch ist ersichtlich, dass die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhen würde. Die Klageänderung erweist sich folglich als unzulässig. 6.4. Sind die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben, tritt das Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (DIKE-ZPO-PAHUD, N 20 zu Art. 227; BSK-ZPO- WILLISEGGER, N 55 zu Art. 227; ZK-ZPO-LEUENBERGER, N 12 zu Art.