Mit dem zweiten Kriterium wird zum Ausdruck gebracht, dass die Klageänderung durch die neuen Tatsachen und/oder Beweismittel veranlasst worden sein und gleichzeitig mit diesen begründet werden muss, womit ein Kausalzusammenhang gefordert ist (ZK-ZPO-REETZ/HILBER, N 86 zu Art. 317). Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch dann zulässig sind, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; siehe Ziff. 5 hiervor).