227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten steht oder die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt) und andererseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Mit dem zweiten Kriterium wird zum Ausdruck gebracht, dass die Klageänderung durch die neuen Tatsachen und/oder Beweismittel veranlasst worden sein und gleichzeitig mit diesen begründet werden muss, womit ein Kausalzusammenhang gefordert ist (ZK-ZPO-REETZ/HILBER, N 86 zu Art. 317).