Eine Klageänderung im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 2 ZPO) ist nur noch möglich, wenn einerseits die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (d.h. der neue Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten steht oder die Gegenpartei der Klageänderung zustimmt) und andererseits die verlangte Klageänderung auf zulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.