7 hiernach). Erst seit der oberinstanzlichen Konkretisierung auf den Vertrieb von Geräten der Marke A. liegt ein umrissenes und damit vollstreckbares Rechtsbegehren vor. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich bei der oberinstanzlichen Anpassung des Rechtsbegehrens nicht um eine Klagebeschränkung (Art. 227 Abs. 3 ZPO analog) handelt: Von etwas Unbestimmtem kann nicht teilweise Abstand genommen werden. Vielmehr liegt eine erstmalige Individualisierung eines vormals unbestimmten Streitgegenstands und damit eine Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO vor. 6.3. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren (Art.