Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Erwägung 38, pag. 63), erschliesst sich weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 (pag. 1 ff.), welche konkreten Tätigkeiten dem Berufungsbeklagten zu verbieten sind. Die Tätigkeit des „Konkurrenzierens in irgendeiner Form / durch irgendeine Tätigkeit“ sagt für sich alleine nichts aus und ist auslegungsbedürftig. Der Streitgegenstand war damit bei Gesuchseinreichung nicht hinreichend klar definiert (zu den Rechtsfolgen siehe Ziff. 7 hiernach).