das Rechtsbegehren in seiner Gesamtheit mit mehreren Begehrensziffern wird auf ein Weniger beschränkt. Nach Zustellung der Klage an die beklagte Partei zeitigt die Klagebeschränkung grundsätzlich Abstandswirkungen (Art. 65 ZPO) und ist bei der Kostenverteilung (Art. 104 ff. ZPO) relevant (BSK-ZPO-WILLISEGGER, N 47 ff. zu Art. 227; BK-ZPO- KILLIAS, N 43 zu Art. 227). 6.2.3. Zur Unterscheidung der Klageänderung von der Klagebeschränkung ist der konkrete Streitgegenstand vor und nach der Klageänderung zu vergleichen. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Erwägung 38, pag.