hiernach: DIKE-ZPO- AUTOR], N 26 zu Art. 261). 6.2.2. Von einer Klagebeschränkung ist demgegenüber auszugehen, wenn die neue Klage gegenüber der alten Klage ein quantitatives oder qualitatives Minus darstellt. Eine quantitative Beschränkung erfolgt durch Reduktion des Leistungsbegehrens (die Klage wird bspw. zeitlich oder ziffernmässig beschränkt), wogegen die qualitative Beschränkung den Rückzug einzelner Begehren erfasst; das Rechtsbegehren in seiner Gesamtheit mit mehreren Begehrensziffern wird auf ein Weniger beschränkt.