In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage, ob das neu formulierte Rechtsbegehren 1 der Berufung eine (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO oder aber eine jederzeit mögliche Beschränkung der Klage darstellt (Teilabstand, Art. 227 Abs. 3 ZPO; zur Anwendbarkeit im Summar- bzw. im Berufungsverfahren siehe KILLIAS bzw. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012 [zit. hiernach: BK-ZPO- AUTOR], N 4 zu Art. 227 bzw. N 13 zu Art. 317). Die Zulässigkeit der Klageänderung stellt eine Prozessvoraussetzung dar;