II. 6. 6.1. Die Berufungsklägerin unterbreitet dem Obergericht in der Berufung ein abweichend formuliertes Rechtsbegehren (Hauptbegehren). Erstinstanzlich beantragte die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten sei zu verbieten, sie „in irgendeiner Form und/oder durch irgendeine Tätigkeit zu konkurrenzieren“, insbesondere als Arbeitnehmer oder Gesellschafter irgendeiner Unternehmung, namentlich der X. AG. Zweitinstanzlich hat die Berufungsklägerin die zu verbietenden Tätigkeiten näher umschrieben mit „Anpreisung, Beratung, Verkauf, Erbringung von Serviceleistungen oder Reparatur von Geräten der Marke A. und Zubehör“.