Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Berufungsklägerin hatte erstinstanzlich ein unbestimmtes und damit unzulässiges Unterlassungsbegehren gestellt (zu den Anforderungen an Unterlassungsbegehren siehe E./II.7 sowie BGE 131 III 70 E. 3.3). Dessen erstmalige Präzisierung vor Obergericht stellt keinen Teilabstand (von etwas Unbestimmtem kann nicht teilweise Abstand genommen werden), sondern eine erstmalige Individualisierung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung dar, die vorliegend – da nicht durch neue Tatsachen und/oder Beweismittel veranlasst (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) – nicht mehr zulässig war (E./II.6.2 und 6.3).