Regeste: - Art. 227 ZPO; Art. 230 ZPO; 317 Abs. 2 ZPO Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstands. Sie liegt vor, wenn ein inhaltlich geänderter oder neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird. Demgegenüber ist von einer Klagebeschränkung auszugehen, wenn die neue Klage gegenüber der alten Klage ein quantitatives oder qualitatives Minus darstellt.