Die Anforderungen an das Schlichtungsgesuch sind gering. Es muss aber alle notwendigen Elemente enthalten, damit der Streit überhaupt individualisiert werden kann, was auch eine genaue Bezeichnung der Parteien voraussetzt (Urteil des BGer 4A_385/2014 vom 29. September 2014 E. 4.1; Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199 – 204 E-ZPO). Das Schlichtungsgesuch bedarf keiner schriftlichen Begründung, das heisst weder einer umfassenden Darlegung des Sachverhalts noch einer rechtlichen Beurteilung. Jedoch ist es nicht verboten, eine eigentliche Rechtsschrift sowie Beilagen einzureichen (INFANGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl.