198 E-ZPO). Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet; dieses kann schriftlich (Papierform oder elektronisch) oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an das Schlichtungsgesuch sind gering.