(…). 8.3 8.3.1 Der gebotene Zeitaufwand hängt auch von der Verfahrensart und vom Verfahrensstadium ab. Vorliegend geht es um die amtliche Entschädigung für ein Schlichtungsverfahren. 8.3.2 Im Schlichtungsverfahren versucht die Schlichtungsbehörde, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Schlichtungsverhandlung findet im Rahmen einer mündlichen Aussprache statt und die Schlichtungsbehörde hat die Parteien soweit möglich auch über die Rechtslage aufzuklären und zu entsprechendem Verhalten zu bewegen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7330 zu Art. 198 E-ZPO).