Regeste - Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 42 KAG; Angemessenheit der Entschädigung und damit Gebotenheit des Aufwands des unentgeltlichen Rechtsvertreters für ein Schlichtungsverfahren. Mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Obergericht bereits mehrmals festgehalten, dass für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint. 1 Auszug aus den Erwägungen: