ZK 14 510, publiziert im April 2015 Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Januar 2015 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent i.V.), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Bettler Verfahrensbeteiligte A., Rechtsanwalt vertreten durch Rechtsanwalt R. Beschwerdeführer und Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Vorinstanz B., Betroffener Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Regeste - Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 42 KAG; Angemessenheit der Entschädigung und damit Gebotenheit des Aufwands des unentgeltlichen Rechtsvertreters für ein Schlichtungs- verfahren. Mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Obergericht bereits mehrmals festgehalten, dass für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchs- tens ein Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint. 1 Auszug aus den Erwägungen: (…). 8.3 8.3.1 Der gebotene Zeitaufwand hängt auch von der Verfahrensart und vom Verfahrens- stadium ab. Vorliegend geht es um die amtliche Entschädigung für ein Schlich- tungsverfahren. 8.3.2 Im Schlichtungsverfahren versucht die Schlichtungsbehörde, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Schlich- tungsverhandlung findet im Rahmen einer mündlichen Aussprache statt und die Schlichtungsbehörde hat die Parteien soweit möglich auch über die Rechtslage aufzuklären und zu entsprechendem Verhalten zu bewegen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7330 zu Art. 198 E-ZPO). Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet; dieses kann schriftlich (Papierform oder elektronisch) oder mündlich bei der Schlichtungs- behörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Im Schlichtungsge- such sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu be- zeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an das Schlichtungsgesuch sind gering. Es muss aber alle notwendigen Elemente enthalten, damit der Streit überhaupt individualisiert werden kann, was auch eine genaue Bezeichnung der Parteien voraussetzt (Urteil des BGer 4A_385/2014 vom 29. September 2014 E. 4.1; Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199 – 204 E-ZPO). Das Schlich- tungsgesuch bedarf keiner schriftlichen Begründung, das heisst weder einer um- fassenden Darlegung des Sachverhalts noch einer rechtlichen Beurteilung. Jedoch ist es nicht verboten, eine eigentliche Rechtsschrift sowie Beilagen einzureichen (INFANGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 202 ZPO; HO- NEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 202 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 20 Rz. 12; SANDOZ, La conciliation, in: Procédure civile suisse, 2010, S. 69). Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu er- scheinen. Sie können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 ZPO), doch hat sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten, da sich primär die Parteien äussern sollen (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199-204 ZPO; vgl. dazu auch den Entscheid des OGer/BE ZK 12 679 vom 29. April 2013 E. IV/5, publ. auf der Homepage des Obergerichts). 8.3.3 Mit Blick auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens wendet das Bundes- gericht bereits bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), einen strengen Massstab an (vgl. Urteil des BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Der Begriff der Notwendigkeit (gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) be- stimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters), sondern auch den quantitativen (nämlich den Umfang der Ver- gütung). Entschädigungspflichtig sind demnach jene Aufwendungen, die in einem 2 kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte notwendig, verhältnismäs- sig und ausgewiesen sind (Urteil des BGer 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5; BÜHLER, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, 2012, N. 20 zu Art. 122 ZPO). 8.3.4 Aus all diesen Gründen und insbesondere mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Obergericht bereits mehrmals festgehalten, dass für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Aufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint (Entscheide des OGer/BE ZK 12 329 vom 29. Juni 2012 E. III/4; ZK 14 1 vom 12. Februar 2014 E. III/8). (…). Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 3