ZPO enthaltene Vorbehalt bezieht sich nach dem Wortlaut nicht bloss auf Scheidungsverfahren, sondern generell auf Prozesse um nachehelichen Unterhalt, wozu auch Abänderungsprozesse gehören. Bei diesen ist die Konstellation regelmässig so, dass die unterhaltspflichtige Person die Herabsetzung, Sistierung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrags verlangt - eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB möglich -, während die unterhaltsberechtigte Person an der Schuldneranweisung interessiert ist, wie dies auch hier der Fall ist.